Ihre Rechte als Beschuldigter

Als Beschuldigter haben Sie folgende Rechte:

1. Darlegung des Tatvorwurfs und Belehrung

Ihnen muss bei Beginn der ersten Vernehmung dargelegt werden, welcher Vorwurf Ihnen zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften diesbezüglich in Betracht kommen. Darüberhinaus müssen Sie darüber belehrt werden, dass Sie in Ihrer Entscheidung, ob Sie sich zum Tatvorwurf zu äußern oder schweigen möchten, frei sind.

2. Sie haben das Recht zu schweigen!

Machen Sie davon Gebrauch! Schweigen Sie! Denn wenn Sie schweigen, entstehen Ihnen keine rechtlichen Nachteile. Ihr Schweigerecht betrifft sowohl den Tatvorwurf als auch die Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Es kommt vor, dass die Vernehmungspersonen (z.B. die Polizeibeamten) nach erfolgter Belehrung behaupten, es sei besser für Sie, eine Aussage zu treffen. Auch dann sollten Sie Ihrer Entscheidung zu schweigen nicht beeinflussen lassen, insbesondere bevor Sie mit Ihrem Rechtsbeistand gesprochen haben. Sie befinden sich nämlich als Beschuldigter in einer Ausnahmesituation, Sie sind aufgeregt und unsicher. In solchen Situationen sind Sie den erfahrenen sie vernehmenden Beamten einfach unterlegen. Wenn Sie nämlich eine Aussage treffen, ohne sich mit einem Strafverteidiger Ihres Vertrauens ausreichend beraten zu haben, kann dies verheerende Folgen für das weitere Verfahren gegen Sie haben.

Sobald Sie nämlich alleine eine Aussage treffen, legen Sie sich inhaltlich fest. Dies birgt große Risiken mit sich, da Sie beim Treffen der Aussage nicht wissen, ob überhaupt objektive Beweismittel gegen Sie vorliegen bzw. ob Zeugen oder Mitbeschuldigte Sie belastet könnten. Nichts davon erfahren Sie von der Polizei. Ihr Rechtsbeistand kann aber entsprechende Akteneinsicht beantragen und Ihnen die Informationen liefern. In Abstimmung mit Ihrem Verteidiger können Sie dann immer noch eine Aussage treffen.

3. Keine Gespräche ausserhalb des Protokolls

Sie sollten auch keine Gespräche über den Tatvorwurf mit den Vernehmungsbeamten außerhalb des Protokolls führen. Der Inhalt dieser Gespräche wird regelmäßig in Form von Vermerken in der Akte wiedergegeben und kann in die spätere Beweiswürdigung einfließen.

4. Sie haben immer das Recht einen Verteidiger zu kontaktieren.

Wenn Sie vorläufig festgenommen oder verhaftet wurden, sind die Ermittlungsbeamten verpflichtet, Ihnen unverzüglich die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger zu ermöglichen. Diese Kontaktaufnahme erfolgt in der Regel telefonisch.